Maria
Rosenkranzkönigin (Genthin) + Heilig Geist (Kirchmöser) + St. Peter und Paul
(Ziesar)
Mühlenstr.
29 - 39307 Genthin - Tel.: 03933 87180 - Fax: 03933-871822
www.kath-kirche-genthin.de info@kath-kirche-genthin.de
Präventions-Schutz-Konzept Genthin
Pfarrei
St. Marien – Jugendhaus „Thomas-Morus“ – Caritas-Sozialstation
A.
Präambel
Das Bistum Magdeburg
möchte Kindern, Jugendlichen sowie allen Schutzbefohlenen und älteren Menschen,
die sich kirchlichem Handeln anvertrauen Lebensräume anbieten, in denen sie
ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren
persönlichen Glauben entfalten können.
Unsere Pfarrei mit ihren
Kirchorten, Gruppierungen und Diensten soll ein sicherer Ort sein für unsere
Gemeindemitglieder und für die uns anvertrauten Menschen. Mit dem vorliegenden Schutzkonzept, den damit
verbundenen Präventionsmaßnahmen und dem Verhaltenskodex hat sich unsere Katholische
Kirchengemeinde St. Marien diesem Ziel verpflichtet.
Das Thema „Prävention sexualisierter
Gewalt“ ist in unserer Kirchengemeinde St. Marien ein wichtiges Anliegen. Wir
sehen uns in der Verantwortung, sowohl mit den uns anvertrauten Kindern und
Jugendlichen als auch deren Eltern vertrauensvoll umzugehen. Dazu zählt unserem
Selbstverständnis nach die Auseinandersetzung und Beschäftigung mit dem Thema
„Sexuelle Gewalt“. Alle Mitarbeiter/-innen der Pastoral in der Gemeinde wie
auch unserer Kindertagesstätte „Sonnenschein“, dem Jugendhaus „Thomas Morus“
und der Caritas-Sozialstation wurden bzw. werden zu diesem Thema fortgebildet.
Seit Herbst 2015 ist mit der neuen
Präventionsordnung die Erstellung eines Institutionellen Schutzkonzeptes
wichtiges und verpflichtendes Anliegen. Wir haben dies als Chance genutzt um
möglichst viele haupt- und ehrenamtliche Verantwortliche einzubeziehen, so dass
das Thema breit in die Gemeinde hineingetragen werden konnte.
Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand als
Leitungsgremien haben sich bei der Erstellung der Endfassung mit eingebracht.
B.
Persönliche Eignung unserer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen
Hauptamtlich tätige
Mitarbeitende sind in unserer Kirchengemeinde sowohl alle Kleriker als auch
alle im Seelsorgeteam tätigen Personen mit einem Anstellungs- bzw.
Gestellungsverhältnis im Bistum Magdeburg. Des Weiteren
zählen auch die in unserer Pfarrgemeinde angestellten Mitarbeitenden dazu, egal
in welchem Beschäftigungsumfang.
Ehrenamtlich tätige
Personen zeichnen sich dadurch aus, sich in ihrer Freizeit aufgrund von
Qualifikation oder Interesse für eine Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
In Aufgabenfeldern, in
denen asymetrische Beziehungen bestehen, insbesondere in der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen, mit kranken, alten und behinderten Menschen haben wir als
Kirchengemeinde St. Marien Genthin eine besondere Verantwortung bezüglich der
erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignung der Mitarbeitenden. Es wird
Wert darauf gelegt dass die Verantwortlichen der
Einrichtungen und Pfarreien größtmögliche Sorgfalt wahren bei der Auswahl
Hauptberuflicher und Ehrenamtlicher in den jeweiligen Arbeitsfeldern.
C.
Aus- und Fortbildung
Entsprechend der Vorgaben der diözesanen
Präventionsordnung werden alle Mitarbeitenden entsprechend ihres
Aufgabengebietes unterwiesen bzw. geschult. Ziel dieser Schulungen ist die
Sensibilisierung und Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden, ebenso wie die
Verpflichtung, sich für eine Kultur des grenzachtenden Umgangs einzusetzen.
Jugendleiterinnen und Jugendleiter absolvieren eine
Ausbildung („Juleica-Schulung“) in der das Thema
Kinderschutz fester Bestandteil ist.
D.
Das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärung
Alle im pastoralen Dienst Tätigen sollen ein
erweitertes Führungszeugnis (EFZ) im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren
vorlegen. Diese Unterlagen werden nur noch eingesehen (durch eine externe
Person); es gibt lediglich einen entsprechenden Vermerk („bspw. Kein Eintrag“)
und dann wird es wieder an seine(n) Besitzer(in) zurückgeschickt.
Von den haupt- und
ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen der Pfarrgemeinde und der Verbände müssen nur
diejenigen ein EFZ vorweisen die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kinder, Jugendliche
oder andere Schutzbefohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten,
ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben bzw. deren
Kontakt mit dieser Personengruppe sich durch einen hohen Grad an Regelmäßigkeit
auszeichnet. Die Entscheidung dazu trifft der leitende Rechtsträger, nach
Möglichkeit unter Einbeziehung der Präventionsfachkraft. In diesem Fall
erhalten sie ein von der Pfarrei ausgefülltes Formblatt zur Vorlage bei der
Meldebehörde. Die Einsicht und Dokumentation erfolgt gemäß den diözesanen und
gesetzlichen Richtlinien sowie der Datenschutzbestimmungen.
Von allen Mitarbeitenden
wird eine unterschriebene Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärung eingefordert.
Prävention von
sexualisierter Gewalt wird in den Einstellungsgesprächen bzw. den Mitarbeiter/-innengesprächen thematisiert und auf entsprechende
Fortbildungen dazu hingewiesen.
E. Die Risikoanalyse
In
den Einrichtungen (Pfarrei, Sozialstation, Jugendhaus oder Kita) soll unbedingt
eine eigene und ausführlichere Risikoanalyse erfolgen (so noch nicht geschehen)
denn hier gibt es andere Regeln, Abläufe und Räume und damit auch Risikofaktoren..
Der
Verhaltenskodex kann für alle Ihre Einrichtungen gelten – er soll aber jeweils
von den Einrichtungen um die entsprechenden Verhaltensregeln, die die
bestimmten Risiken minimieren können, erweitert werden.
Welche Personen/Gruppierungen können hier sexualisierter Gewalt
ausgesetzt sein?
Kinder, Jugendliche, schutzbefohlene Erwachsene und
Pflegebedürftige.
Toiletten, Gruppenräume, Abstellräume,
Keller, Sakristei, Wohnung bei Einzel-Hauspflege, Wickelraum
Gibt es spezifische bauliche Gegebenheiten,
die Risiken bergen?
Toiletten im Keller, Sakristei, Beichtstuhl,
Kirchturm, Empore, Wohnung Pflegebedürftiger
Gibt es Möglichkeit/en oder Gelegenheit/en
zum grenzüberschreitenden Verhalten, das in der Struktur oder der
Ablauforganisation begründet ist?
Kind alleine mit einem Erwachsenen,
Personalmangel, Pflegebedürftige allein mit einer Pflegekraft
Gibt es ein etabliertes Beschwerdesystem für
Schutzbefohlene? Wem ist es bekannt?
Es gilt das allgemeine Beschwerdesystem.
Gibt es Regeln für angemessenen Umgang mit Nähe
und Distanz? Wenn ja, welche?
Spielt das Thema sexualisierte Gewalt bei
Einstellungsgesprächen und Beauftragungen von
Ehrenamtlichen eine Rolle?
Standardisiertes Verfahren, zu stellende
Fragen bei Einstellung, Verpflichtungserklärung
Gab es vor Ort bereits Vorfälle
sexualisierter Gewalt und wie war der Umgang damit?
Gibt es klare Handlungsanweisungen, wie mit
bestimmten Vorfällen umzugehen ist?
Gibt es klar definierte Zuständigkeiten? Im
Rahmen der Caritas gibt es ein Beschwerdemanagement.
Sind allen die Kommunikations- und Verfahrenswege bei (Verdacht
von) sexuellem Missbrauch bekannt?
F. Der Verhaltenskodex
Aufgrund einer ausführlichen
und ausgewerteten Risikoanalyse haben wir folgenden Verhaltenskodex für alle
Mitarbeitenden im Bereich Kinder- und Jugendarbeit sowie im Umgang mit schutzbedürftigen
Erwachsenen erarbeitet:
·
Gestaltung von
Nähe und Distanz
·
Sprache und
Wortwahl
·
Umgang mit und
Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
·
Angemessenheit
von Körperkontakten
·
Beachtung der
Intimsphäre
·
Zulässigkeit von
Geschenken
·
Disziplinarmaßnahmen
·
Verhalten auf
Freizeiten und Reisen
1.
Gestaltung von Nähe und Distanz
In der pädagogischen,
erzieherischen, seelsorglichen und pflegerischen Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen, schutzbefohlenen Erwachsenen und
Pflegebedürftigen geht es darum,
ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die
Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein.
Dies schließt Freundschaften oder Exklusivkontakte zu
einzelnen Kindern und Jugendlichen aus, insbesondere dann, wenn dadurch
emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht
usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt.
Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein.
·
Herausgehobene, intensive freundschaftliche
Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen und Schutzbefohlenen
sind zu unterlassen wie z.B. gemeinsame private Urlaube.
·
Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so
gestaltet, dass den Minderjährigen und Schutzbefohlenen keine Angst gemacht und
keine Grenzen überschritten werden.
·
Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen
und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.
·
Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben.
·
Grenzverletzungen müssen thematisiert werden und
dürfen nicht übergangen werden.
· Wenn aus guten Gründen von einer Regel abgewichen wird, muss dies immer
transparent gemacht werden.
2. Angemessenheit von
Körperkontakt
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit
Menschen nicht auszuschließen. Allerdings haben sie altersgerecht und dem
jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie haben die freie und erklärte
Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson vorauszusetzen, d.h. der Wille des
Kindes, des Jugendlichen, des schutzbefohlenen
Erwachsenen und des Pflegebedürftigen
ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.
Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung
insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung
von Strafe sind nicht erlaubt.
·
Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum
Zweck einer Versorgung wie z.B. Pflege, Erste Hilfe, Trost erlaubt.
·
Minderjährigen, die Trost suchen, sollte mit Worten
geholfen werden.
·
Die Begleitung kleiner Kinder zur Toilette ist im
Sinne einer pflegerischen Vereinbarung mit den Eltern abzuklären, wenn diese
bei der Maßnahme nicht dabei sein können.
3. Sprache und Wortwahl
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst
verletzt und gedemütigt werden. Von daher hat jede Form persönlicher
Interaktion und Kommunikation durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse
und das Alter des anvertrauten Kindes oder Jugendlichen angepassten Umgang
geprägt zu sein.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und
nicht mit Kose- oder Spitznamen angesprochen.
·
In keiner Form von Interaktion und Kommunikation wird
sexualisierte Sprache verwendet. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen
oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen.
·
Verbale und nonverbale Interaktion sollen der
jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren
Bedürfnisse angepasst sein.
·
Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten
und Position zu beziehen.
·
Ältere Menschen werden mit Nachnamen angesprochen; es
wird nicht ohne Einwilligung „geduzt“.
4. Umgang mit und Nutzung
von Medien und sozialen Netzwerken
Der Umgang mit Sozialen
Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln.
Um Medienkompetenz zu fördern ist ein professioneller Umgang damit unablässig.
Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines
achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch
sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit
pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.
·
Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit
Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen
der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere
bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im
Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen
ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen
Bild, zu beachten.
·
Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind
verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen
durch Minderjährige auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind
verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder
sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.
·
Anvertraute dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen,
duschen…) weder beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.
·
Fotografieren von Wunden von Kindern, Jugendlichen,
Erwachsenen und Pflegebedürftigen nur mit deren Einwilligung
5. Beachtung der
Intimsphäre
Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es
zu wahren gilt. Besonders Veranstaltungen mit Übernachtungen stellen eine
Herausforderung dar. Es braucht klare Verhaltensregeln, um die individuelle
Intimsphäre sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der betreuenden haupt-
und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten und zu schützen.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen,
insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
·
Kein Umkleiden mit den Kindern, Jugendlichen und
Schutzbefohlenen.
·
Die Zimmer der Minderjährigen sind als deren Privat-
bzw. Intimsphäre zu akzeptieren.
6. Zulässigkeit von
Geschenken
Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst
gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Sie gehören nicht zu den
pädagogischen Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche zu freien
Menschen zu erziehen.
Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere,
wenn sie nur ausgewählten Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen zu teil
werden, deren emotionale Abhängigkeit fördern.
Daher gehört es zu den Aufgaben der verantwortlich
Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an
einzelne Minderjährige, Jugendliche und Schutzbefohlene, die in keinem
Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht
erlaubt.
7. Disziplinarmaßnahmen
Die Wirkung von Strafen ist nur schwer abzuschätzen
und daher gut zu durchdenken. Falls Sanktionen unabdingbar sind, ist darauf zu
achten, dass diese im direkten Bezug zur „Tat“ stehen angemessen, konsequent,
aber für den Bestraften auch plausibel sind.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist
bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder
Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
·
Einwilligungen der Schutzperson/en in jede Form von
Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet
werden.
·
So genannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn
die ausdrückliche Zustimmung der Schutzperson vorliegt.
8. Verhalten auf
Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen
Freizeiten mit Übernachtung sind besondere Situationen
mit besonderen Herausforderungen. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich
pädagogisch sinnvoll und wünschenswert, da sie viele unterschiedliche
Erfahrungsebenen ansprechen.
Dennoch sollten sich die Verantwortlichen der damit
verbundenen Verantwortung bewusst sein.
Es kann vorkommen, dass sich die vorgegebenen Rahmenbedingungen
in der Praxis schwer umsetzen lassen, bspw. wenn die Räumlichkeiten ein
geschlechtsgetrenntes Schlafen nicht ermöglichen. In einem solchen Fall ist wie
bei anderen Abweichungen, ein transparenter Umgang notwendig, indem dies zuvor
mit Eltern/Erziehungsberechtigten besprochen und deren Einverständnis eingeholt
wird.
Mögliche
Verhaltensregeln können sein:
·
Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als
einen Tag erstrecken, sollen Schutzpersonen von einer ausreichenden Anzahl
erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus
beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der
Begleitpersonen widerspiegeln.
·
Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und
Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den
erwachsenen und jugendlichen Begleiterinnen und Begleitern Schlafmöglichkeiten
in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher
Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der
Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
·
Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den
Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und
ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im
Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu
kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Der
Schutzperson muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit (in einem
separaten Raum) zur Verfügung gestellt werden. Die Zustimmung des/der
Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung.
·
In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist
der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit einer minderjährigen Person zu
unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem
Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären
sowie im Einzelfall anzuzeigen.
9. Umgang bei Verstoß gegen den Verhaltenskodex
·
Es sollte bereits im Vorfeld geklärt und angekündigt
werden welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex erfolgen.
G.
Beratungs- und Beschwerdewege
In
unserer Pfarrgemeinde gibt es die Möglichkeit für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene Schutzbefohlene Beschwerden und Kritik vorzutragen. Es ist sowohl
nach innen als auch nach außen hin transparent, an wen sich Menschen mit
Beschwerden wenden können und wie mit Beschwerden umgegangen wird.
Einer
dieser konkreten Beschwerde- und Meldewege wird in den Präventionsschulungen
ausführlich vorgestellt und erörtert.
Alle
Mitarbeitenden kennen somit die Verfahrenswege im Umgang mit Vermutungen und
Verdacht in Fällen von grenzverletzender, übergriffiger sexualisierter Gewalt.
Präventionsfachkräfte: Frau
Birgit Heinemann (Thomas-Morus-Haus)
in der Pfarrei Frau Claudia Kabelitz
(Caritas-Sozialstation)
Frau
Sara Bensch (Caritas-Sozial-Station)
Frau
Nadine Dube (Kita Sonnenschein)
Herr
Stephan Donath (Pfarrei)
H. Notfallplan/
Handlungsleitfäden
Der
Vorsitzende der Kommission zur Prüfung von Verdachtsfällen sexuellen
Missbrauchs, Herr Dr. Nikolaus Särchen, ist umgehend zu informieren. Sollte
dieser nicht erreicht werden können, wird der Bischof, der Generalvikar oder
der Personalreferent informiert. Diese leiten die Information an den
Vorsitzenden der Kommission oder ein anderes Kommissionsmitglied weiter. Alle
weiteren notwendigen Schritte veranlasst der Vorsitzende der Kommission.
Bischöflicher Beauftragter für die Prüfung von
Vorwürfen sexualisierter Gewalt
Dr. Nikolaus Särchen
Klinik Bosse Wittenberg Hans-Lufft-Straße
5
06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel: 03491
476-330
Telefax
N.Saerchen@alexianer.de
Kontakt zur Kommission | Mitglieder
Bischöfliche Beauftragte zur Prävention von sexualisierter
Gewalt
Lydia Schmitt
M.-J.-Metzgerstr. 1 39104 Magdeburg
Telefon 0391 5961-189
lydia.schmitt@bistum-magdeburg.de
Kontakt zu Bischof | Generalvikar | Personalreferent
Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch
Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker,
Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der
Deutschen Bischofskonferenz (26.08.2013)
Broschüre „Hinsehen und Schützen" | Informationen
zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt/ Handlungsleitfäden/
Kontakte und Beratungsstellen,
Seiten 10-12| Download
Was tun, wenn ein Minderjähriger, Jugendlicher, Erwachsener,
Schutzbefohlener und Pflegebedürftiger von sexueller Gewalt, Misshandlungen
oder Vernachlässigung berichtet?
Wahrnehmen und dokumentieren!
- Zuhören, Glauben schenken und Ruhe bewahren! Gespräch(e), Fakten und Situation(en) dokumentieren!
- Den jungen Menschen ermutigen, sich anzuvertrauen!
Keine überstürzten Aktionen!
- Auch Berichte über
kleinere Grenzverletzungen ernst nehmen!
- Gerade Kinder erzählen zunächst nur einen Teil
dessen, was ihnen widerfahren ist!
- Keine „Warum“-Fragen verwenden – sie lösen leicht
Schuldgefühle aus.
- Besser sind „Als ob“-Formulierungen: „Du wirkst auf
mich, als ob ...“!
- Grenzen, Widerstände und zwiespältige Gefühle des
jungen Menschen respektieren!
- Keine logischen Erklärungen einfordern!
- Zweifelsfrei Partei für den jungen Menschen
ergreifen: „Du trägst keine Schuld an dem, was
vorgefallen ist!“ Keinen Druck ausüben, auch keinen
Lösungsdruck! - Versichern, dass das Gespräch
vertraulich behandelt wird und nichts ohne Absprache unternommen wird: „Ich
entscheide nicht über deinen Kopf!“.
- Aber auch erklären: „Ich werde mir Rat und Hilfe
holen!“ Keine unhaltbaren Versprechen oder Zusagen abgeben! Keine Angebote
machen, die nicht erfüllbar sind! - Keine Informationen an den/die
potentielle/n Täter/in!
- Keine Entscheidungen und weitere Schritte ohne
altersgemäße Einbeziehung des jungen Menschen!
Eigene Grenzen und Möglichkeiten
erkennen und akzeptieren. Sich selber Hilfe holen! Kontaktakt aufnahmen zur...
Weiterleiten!
- Ansprechperson des Trägers (Präventionsfachkraft),
die über Beratungsstellen und Beschwerdewege informieren kann
- Leitung einschalten!
- Bei einer begründeten Vermutung ggf. weitere
Fachberatung hinzuziehen!
- Einschätzung des Gefährdungsrisiko und Beratung zu
weiteren Handlungsschritten.
Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII und
oder Fachberatungsstellen
- Begründete Vermutung gegen eine/n kirchliche/n
Mitarbeiter/in umgehend dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums Magdeburg
mitteilen (Dr. Nikolaus Särchen, siehe Kontaktdaten).
- Aktuelle Fälle leitet dieser an das örtliche
Jugendamt bzw. an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
Übergeben!
Begründete Vermutungsfälle außerhalb kirchlicher
Zusammenhänge unter Beachtung des Opferschutzes dem örtlichen Jugendamt oder
Pflegedienst melden. Bei (sexuellen) Grenzverletzungen unter Teilnehmenden sind
Betreuungskräfte zum Handeln gefordert. In erster Linie geht es um den
konkreten Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Was tun bei verbalen
oder körperliche-sexuellen Grenzverletzungen zwischen Teilnehmer/innen?
- Aktiv werden und gleichzeitig Ruhe bewahren!
- „Dazwischen gehen“ und Grenzverletzung unterbinden!
Grenzverletzung und Übergriff deutlich benennen und stoppen!
- Situation klären.
- Offensiv Stellung beziehen gegen diskriminierendes,
gewalttätiges und sexistisches Verhalten!
- Vorfall im Verantwortlichen-Team ansprechen.
- Abwägen, ob Aufarbeitung in der ganzen Gruppe oder
einer Teilgruppe sinnvoll ist. Konsequenzen für die Urheber/innen beraten.
- Information der Eltern, der
Erziehungsberechtigten, der Familienangehörigen bei erheblichen
Grenzverletzungen.
- Eventuell zur Vorbereitung auf das Gespräch und Kontakt zu einer Fachberatungsstelle
aufnehmen.
- Weiterarbeit mit der Gruppe/ mit
den Teilnehmer/innen.
- Grundsätzliche Umgangsregeln
überprüfen und (weiter)entwickeln.
Präventionsarbeit verstärken!
I.
Kultur der Achtsamkeit – Prävention (Sexualisierter Gewalt)
·
Arbeitsgruppe Prävention im Bistum Magdeburg | Mitglieder
·
Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte
Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der
Deutschen Bischofskonferenz (26.08.2013) | Download
·
Präventionsordnung des Bistums Magdeburg | Download | Download der Handreichung
·
Institutionelles Schutzkonzept, Arbeitshilfe und
Mustervorlage / Download 3
·
Fragebogen zur Risikoanalyse / Download
4
·
Formulare zur Beantragung und Vorlage von erweiterten
polizeilichen Führungszeugnissen (EFZ)
J. Präventionsbeauftragte des
Bistums Magdeburg: Lydia Schmitt
| Kontakt
Bischöfliche Beauftragte zur Prävention von
sexualisierter Gewalt
Lydia Schmitt
M.-J.-Metzgerstr. 1 39104 Magdeburg
Telefon 0391 5961-189
lydia.schmitt@bistum-magdeburg.de
Hilfetelefon
Sexueller Missbrauch
Telefon 0800 2255530
Ökumenische Telefonseelsorge
Telefon 0800 1110111 oder 0800 1110222
Kinder- und Jugendtelefon
Telefon 116111
Hilfeportal Sexueller Missbrauch
www.hilfeportal-missbrauch.de
K. Fachberatungsstellen in
Sachsen-Anhalt:
Wildwasser Magdeburg e.V.
Ritterstrasse 1 | 39124 Magdeburg Telefon 0391
2515417
info@wildwasser-magdeburg.de www.wildwasser-magdeburg.de
Miß-Mut e.V. Stendal
Bruchstr. 1 | 39576 Stendhal Telefon 03931 210221
miss-mut.stendal@web.de www.miss-mut.de
Professionelle Beratung in
Fragen von sexueller Gewalt bekommen Sie bei folgenden
erfahrenen Einrichtungen und Diensten im kirchlichen und außerkirchlichen
Bereich:
L.
Beratungsstellen
Magdeburg:
Caritas-Beratungszentrum
Max-Josef-Metzger-Straße
1a | 39104 Magdeburg
Telefon 03915961188
Jugend- und Sozialzentrum „Mutter Teresa“
Am Charlottentor 31 |
39114 Magdeburg
Telefon 03918185857
erziehungsberatung@caritas-magdeburg-stadt.de
Interkulturelles Zentrum
Hans-Peter Schulze
Karl-Schmidt-Str. 5c | 39104 Magdeburg
Telefon 039152094-02
Telefax 039152094-03
erziehungsberatung@caritas-magdeburg-stadt.de
Kinder- und Jugendnotdienst Magdeburg
Gerhart-Hauptmann-Str.
46a | 39108 Magdeburg
Telefon 039152094-02 Telefax
039152094-03
Servicestelle Kinder- und Jugendschutz Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Str.
46a | 39108 Magdeburg Telefon 03915037640
Telefax 03915410767
jugendschutz@fip-media.de
www.servicestelle-jugendschutz.de
Landkreis Jerichower Land
CJD Beratungszentrum Erziehungs- und Familienberatungsstelle
Magdeburger Straße 27
| 39307 Genthin Telefon
03933 801841
beratungszentrum@cjd-genthin.de
Landkreis Stendal
DPWV – Erziehungsberatungsstelle
Osterburger Straße 4
| 39576 Stendal Telefon 03931 795175
svolk@paritaet-lsa.de
M.
Weiterbildung
Die
Prävention von sexualisierter Gewalt wurde im Bistum Magdeburg in die
bestehenden Weiterbildungsangebote der verschiedenen Träger von Kinder- und
Jugendarbeit aufgenommen. Darüber hinaus veranstaltet das Bistum Magdeburg
regelmäßig Fortbildungen zum Thema. | zu den Angeboten
N.
Weitere Links zum Thema sexualisierte Gewalt und Prävention
·
Onlineplattform der Bischofskonferenz: praevention-bildung.dbk.de
·
Arbeitshilfe Nr. 246 der Deutschen Bischofskonferenz |
„Aufklären und Vorbeugen – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im
Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ | zum Download
·
Broschüre "Kinder haben Rechte" |
Information zur Ergänzung aktueller Präventionsansätze in der Seelsorge | zum Download
O. Qualitätsmanagement
Eine regelmäßige Überprüfung des
institutionellen Schutzkonzeptes und eine Aktualisierung der
Einrichtungsanalyse – z.B. bei Wegfall bzw. Neueinrichtung von Gruppen – werden
zur Wahrung der Qualität in diesem Bereich beitragen. Diese Überprüfung und
Anpassung wird auch durch das Auftreten eines Vorfalls von sexualisierter
Gewalt in unserer Pfarrgemeinde initiiert.
Präventionsfachkräfte: Frau
Birgit Heinemann (Thomas-Morus-Haus)
in der Pfarrei Frau
Claudia Kabelitz (Caritas-Sozialstation)
Frau
Sara Bensch (Caritas-Sozial-Station)
Frau
Nadine Dube (Kita Sonnenschein)
Herr
Stephan Donath (Pfarrei)
Schutzkonzept
der Pfarrei St. Marien Genthin
Inkraftgesetzt am: 01.06.2020
Genthin, 01.06.2020
Ort,
Datum Unterschrift
Träger